Beleihungswertgutachten gemäß § 16 PfandBG

 

Der Beleihungswert dient primär den Kreditinstituten zur Festsetzung eines langfristig orientierten Wertes einer Immobilie als Grundlage der Besicherung im Rahmen der Vergabe eines Darlehens.

Weitere Anwendung erfährt der auf Grundlage der BelWertV ermittelte Beleihungswert bei der Emission von Pfandbriefen und für die Anrechnungserleichterungen bei der Darstellung des Eigenkapitales von Kreditinstituten.
Der Beleihungswert wird mit Hilfe des Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahrens ermittelt. Möglich sind auch die Anwendung von in Deutschland nicht normierten Verfahren, wie dem DCF oder dem Residualwertverfahren.

Rechtsgrundlage der Beleihungswertermittlung ist das Pfandbriefgesetz. Im § 16 Abs. 2 Satz 1 u. 2 heißt es dort:

„Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmal des Objekts, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzung ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.“

Seit 2006 gilt als Ausführungsverordnung hierzu die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV), deren Anwendung allgemein üblich, jedoch nicht für alle Bewertungsfälle verbindlich ist.

Im Rahmen unterschiedlichster Projekte beschäftigen wir uns in diesem Bewertungsbereich aktuell primär mit sogenannten Desktopbewertungen als Grundlage für die Pfandbrieffestsetzung. In den vergangenen Jahren wurden hier rund 4.000 Objekte bewertet.

Über einen Verbund von zertifizierten Sachverständigen können Projekte mit Stückzahlen bis zu 20.000 BelWertV konforme Gutachten pro Jahr bei definierten Bewertungsvorgängen in geprüfter und gleichbleibender Qualität erstellt werden. Entsprechende Referenzen liegen vor.